Vereinssatzung
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Dogdance International e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Emmendingen, Baden-Württemberg, Deutschland.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben, Zweck und Tätigkeiten des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
a) der international diskriminierungs- und barrierefreie Zugang zum
Turnierhundesport Dogdance
b) die Förderung des Hundesports Dogdance
c) die Förderung des Tierschutzes
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Zusammenfassung der Erfahrungen, Kompetenzen und tätige Hilfe von aktiven
und passiven Dogdancern, Turnierrichtern, Trainern, Turnierveranstaltern und
Dogdance begeisterten Hundehaltern aus möglichst vielen Ländern, um Richtlinien
und organisatorische Rahmenbedingungen für den Turniersport Dogdance zu
diskutieren und festzulegen
b) die Ausbildung und Qualifizierung von Leistungsrichtern um Turnierveranstaltern
ausgebildete, neutrale Leistungsrichter zur Verfügung stellen zu können
c) das Angebot der Hilfestellung und Beratung für Veranstalter bei der Durchführung
von internationalen Turnieren
d) die Teilnahmemöglichkeit von gehandicapten Hunden und Menschen auch am
Turniersport Dogdance
e) die Förderung und Vertretung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung,
Belehrung und gutem Beispiel
f) Bereitstellung von Informationen, Ergebnissen und Berichten auf der offiziellen
Internetseite www.dogdance.info
g) sonstige Aktivitäten, die der Erreichung der oben genannten Zwecke dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Angemessene Vergütungen, mit denen Auslagen oder eine Tätigkeit als
Angestellter/Angestellte abgegolten werden, stellen keine Zuwendungen dar. Eine
schädliche Zuwendung ist anzunehmen, wenn der Verein einem Mitglied einen
wirtschaftlichen Vorteil zukommen lässt. Dabei wird auf die Abgrenzungsmaßstäbe
für verdeckte Gewinnausschüttungen zurückgegriffen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben bei einem Ausscheiden als Vereinsmitglied keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Natürliche Personen können Mitglied im Verein werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung
an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Die Entscheidung sollte dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie bedarf keiner
Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum des Aufnahmebeschlusses.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches
Stimmrecht.
(3) Die Übertragung oder Vererbung der Mitgliedschaft und die Rechte daraus sind
nicht zulässig.
(4) Mitgliedern ist es ausdrücklich gestattet, zusätzlich jedem anderen Verein
beizutreten bzw. auch auf Turnieren zu starten, die von anderen, auch ausländischen
Vereinen ausgerichtet werden.
(5) Mitglieder sind ab dem vollendeten 15. Lebensjahr auf der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der
Mitgliedschaft, Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den
Vorstand erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen
Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung durch Veröffentlichung bekannt zu machen. Eine schriftlich eingehende
Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden
Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der
Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich
bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem
Beitrag ganz oder teilweise drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes, die dem betroffenen Mitglied durch Veröffentlichung
bekannt gemacht wird.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Bei Beginn der Mitgliedschaft im
zweiten Halbjahr ist 50% des Jahresbeitrages zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragssatzung.
(3) Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist im Voraus bis zum 31. März des
Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu zahlen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht
erstattet.
(5) Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss die Beiträge stunden oder ganz oder
teilweise erlassen. Entsprechende Entscheidungen kann der Vorstand auch an die
Mitgliederversammlung zur Abstimmung geben.
(6) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(7) Die Mitglieder haben die Möglichkeit, außerordentliche Beiträge in der Form von
Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck
gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
§ 9 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
a) ersten Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Beisitzer
(2)
a) Der Verein wird gerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den ersten
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
b) Außergerichtliche Angelegenheiten und dem Vereinszweck dienliche
Angelegenheiten können auch durch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes gemäß
Vorstandsbeschluss vorgenommen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass
zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erfolgen muss. Gleiches gilt für
Ausgaben über 2.000 Euro, mit Ausnahme Steuerzahlungen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener
Abstimmung gewählt. Wünscht mindestens ein abstimmungsberechtigtes Mitglied
eine geheime Wahl, erfolgt eine geheime Wahl. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geraden Kalenderjahren für das Amt des
ersten Vorsitzenden und des Schriftführers, in ungeraden Kalenderjahren für das Amt
des zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Beisitzers.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt mit einer Frist von 1 Monat niederlegen.
Kündigt ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft, so ist dieses wie eine
Niederlegung des Amtes zu werten. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, wählt der Vorstand binnen eines Monats mit einfacher Mehrheit ein
Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist
bei seiner Wahl gehalten, sich an den Wahlergebnissen der vorangehenden
Mitgliederversammlung zu orientieren.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstandsmitglieder können nicht zeitgleich Vorstandsmitglied in einem anderen
Verein sein, wenn sich hieraus ein potentieller Interessenskonflikt ergeben kann. Vor
der Wahl hat ein Bewerber aus diesem Grund seine Ämter bei anderen Vereinen offen
zu legen. Übernimmt er während seiner Amtszeit ein entsprechendes Amt, so hat er
dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand hat dann binnen eines
Monats darüber zu befinden, ob ein potentieller Interessenskonflikt besteht. Bei
Stimmengleichheit über diese Frage ist die Mitgliederversammlung zu befragen.
(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich vom Schriftführer festzuhalten und von den
übrigen Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) mindestens einmal jährlich, möglichst in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres.
b) binnen 3 Monaten, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und ein Mitglied
einen entsprechenden Antrag bei einem geschäftsführenden Vorstandmitglied stellt
und der Vorstand dem Antrag zustimmt. Über einen solchen Antrag hat der Vorstand
binnen 1 Monats abzustimmen.
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von 3 Monaten nach
Ausscheiden.
d) wenn die Einberufung gemäß § 37 (1) BGB von einer Minderheit der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird innerhalb von 3 Monaten.
(2) Der Vorstand hat bei der vorstehenden unter Abs. 1 Buchstabe a zu berufenden
Versammlung einen Rechenschaftsbericht und einen Geschäftsbericht vorzulegen;
die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch Veröffentlichung auf der offiziellen Internetseite des Vereins,
www.dogdance.info, und muss den jeweiligen Gegenstand der Beschlussfassung
bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Anträge
oder Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat sodann zu Beginn der Versammlung die aktualisierte Tagesordnung vorzustellen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Mitglieder können ihre Stimme durch ein anderes Mitglied als Stellvertreter
abgeben. Ein anwesendes Mitglied kann nur Stellvertreter für maximal ein nicht
anwesendes Mitglied sein. Die Wahrnehmung der Stellvertretung ist bei Veranstaltungsbeginn
dem Veranstaltungsleiter mitzuteilen und durch eine schriftliche
Erklärung nachzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Entlastung des Vorstands
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl von 2 Kassenprüfern
d) die Wahl der Beiratsmitglieder
e) Satzungsänderungen
f) Änderungen des Turnierreglements
g) die Festsetzung der Mitglieds- und Kostenbeiträge
h) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Anträge auf Berufungen abgelehnter Bewerber für Mitgliedschaft
j) Ausschluss von Mitgliedern
k) Auflösung des Vereins
(6) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unter
Berücksichtigung der Einschränkungen in Absatz (8).
(7) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem stimmberechtigten
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
zunächst als abgelehnt. Eine Abstimmungswiederholung ist möglich.
(8) Zur Beschlussfassung sind folgende besondere Anwesenheiten und Mehrheiten
notwendig:
a) Zur Beschlussfassung über die wesentlichen Änderungen von Zweck, Aufgaben
und Tätigkeiten sowie die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei
Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Für einen Beschluss über die wesentlichen
Änderungen von Zweck, Aufgaben und Tätigkeiten sowie die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Sollte der Verein aufgelöst werden müssen und der Vorstand damit rechnen, dass bei
der Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Anwesenheit zustande kommt,
kann er zeitgleich mit der Einberufung der Mitgliederversammlung, zu einer weiteren,
unmittelbar anschließenden Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einladen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von vier
Fünfteln beschließen. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung
hinzuweisen.
b) Zur Beschlussfassung, die eine Änderung der Satzung enthält, sind keine
bestimmten Anwesenheitsverhältnisse erforderlich, Beschlüsse werden mit einer
Mehrheit von drei Vierteln getroffen.
(9) Der Vorstand kann beschließen, eine Mitgliederversammlung als Online-
Versammlung durchzuführen, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
vorzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet
der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt,
die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus
1. Ehrenämter
a) für die Vergabe von Lizenzen
b) für die Öffentlichkeitsarbeit
c) für das Richterwesen
d) für das Mitgliederwesen
e) für die Organisation und Koordination von Veranstaltungen
2. Ländervertreter
Jedes Land mit Mitgliedern im Verein kann bis zu zwei Ländervertretern stellen.
Die Ländervertreter sollen als Verbindung zwischen dem Vorstand und den
Mitgliedern in den jeweiligen Ländern informierend und beratend fungieren.
(2) Die Beiratsmitglieder unter Absatz 1 Nr. 1 werden durch Mehrheitsbeschluss alle
zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Legt ein Beiratsmitglied zu
Absatz 1 Nr. 1 sein Ehrenamt nieder, so bestimmt der Vorstand einen Ersatz für das
Ehrenamt bis zur Wahl eines neuen Beiratmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
Die Beiratsmitglieder unter Absatz 1 Nr. 2 werden durch eine vom Vorstand im
jeweiligen Land durchzuführende Onlinewahl durch die Mitglieder des Landes
gewählt. Die Onlinewahl ist alle zwei Jahre innerhalb von drei Monaten nach einer
Mitgliederversammlung durchzuführen. Legt ein Beiratsmitglied zu Absatz 1 Nr. 2
seine Tätigkeit nieder, fällt das Amt für die restliche Zeit bis zur nächsten Wahl weg.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 10 (5)
dieser Satzung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden des Vereins oder durch
Liquidatoren, die im Rahmen der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein
Tierschutzverein Höchstadt a. d. Aisch u. Umgebg. e.V.
Registergericht: Amtsgericht Fürth
VR 20800
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
Bereits 2013 schrieb die damalige Vizepräsidentin des DDI e. V. Christine Szakacs folgende Gedanken nieder.
1. Grundsätze
Eine starke Gemeinschaft basiert auf der Mitarbeit aller Teilnehmer und der Solidarität unter ihnen. Der Austausch von Informationen und die gegenseitige Hilfe dienen somit der Stärkung des DDI-Vereins, der Förderung des Sports und der Weiterentwicklung des Einzelnen.
2. Verhaltenskodex
Unsere Ziele, nämlich den Hundesport Dogdance einer großen Öffentlichkeit, ob jung oder alt, populär zu machen, lassen sich nur erreichen, wenn alle Mitglieder einen Verhaltenskodex beachten. Respekt vor der freien, persönlichen Meinung des Anderen sollte sich in einer auf Ehrlichkeit, Wahrheitstreue und Höflichkeit basierenden Kommunikation ausdrücken. Beleidigungen, diskriminierende, verletzende, ehrverletzende und verunglimpfende Äußerungen gegenüber Turnierteilnehmern und -veranstaltern, Richtern, Vereinsmitgliedern oder den Hunden haben daher genauso wenig Platz wie persönliche Streitereien und Unsachlichkeiten. Aktive Ausübende einer Sportart haben auch eine Beispielsrolle in der Gesellschaft wahrzunehmen und den guten Namen des DDI-Vereins zu wahren. Selbstverständlich sind ein freundlicher Umgang mit den Hunden, saubere Trainingsmethoden und das Achten auf die Gesundheit und Würde des Hundes.
3. Gewinnbringende Kommunikation
Neben Ehrlichkeit in allen Bereichen innerhalb der Vereinsmitglieder, Turnierteilnehmern und -veranstaltern, setzt eine gewinnbringende Kommunikation auch große Offenheit voraus. Dabei sollten zu verhindernde Missverständnisse aber unbedingt vermieden werden. Wer die eigenen Worte genau prüft, und sich bemüht, die Äußerungen anderer Mitglieder bzw. Teilnehmer richtig zu deuten, trägt seinen Teil zu einer gewinnbringenden Kommunikation bei. Das Ziel des DDI ist: Ein offener, aufmerksamer Dialog, bei dem Toleranz, Solidarität, gegenseitige Hilfe, aber auch Rücksicht auf eventuelle Befindlichkeiten vorherrschen.
Besondere Vorsicht gilt bei der Kommunikation auf Blogs- und Internetseiten, in Emails, auf Facebook und anderen sozialen Kommunikationskanälen, da besonders dort rasch Missverständnisse vorkommen können.
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